Montag, 23. Februar 2015

In aller Kürze informiert:


Die steuerliche Förderhöchstgrenze der Basis-Rente steigt 2015 auf 22.172 Euro für Alleinstehende  (bisher 20.000 Euro). Bei Verheirateten wird der Maximalbetrag weiterhin verdoppelt. Die Höhe der steuerlich maximal ansetzbaren Beiträge wird künftig jährlich an die Entwicklung des Höchstbeitrags  zur
Bundesknappschaft angepasst (Dynamisierung der Basisrente). Dieses Steuersparpotential dürfte da
mit von Jahr zu Jahr steigen. Sie können es auch mit zusätzlichen Sonderzahlungen ausschöpfen.

Schön viel Steuern zahlen?

Lieber nicht...!

Gegen Ende eines Jahres erhalten Geschäftsführer die BWA von ihrem Steuerberater. Wenn das Jahr gut lief, wird die Bilanz einen schönen Gewinn ausweisen, was zu stattlichen gewinnabhängigen Vergütungen bei den GGFs führen wird. Natürlich möchte hier auch der Fiskus gerne seinen Teil vom Kuchen haben. Wie können Sie Ihre zu erwartende Steuerlast für Ihre Tantieme mindern? Ganz einfach: durch Umwandlung der Tantieme in eine beitragsorientierte Pensionszusage! 

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde hier eine sehr elegante Lösung geschaffen, die Steuerlast ins Alter zu verschieben, wo sie in der Regel deutlich niedriger ausfallen dürfte. Anders als bei der U-Kasse muss dabei nicht regelmäßig eingezahlt werden. Jahr für Jahr kann neu geprüft werden, ob und wieviel umgewandelt wird. Anders als bei der Basisrente gibt es keine Höchstgrenze bei den Beiträgen und auch keine Verrentungspflicht. Die beitragsorientierte Pensionszusage ist eine hochinteressante Lösung, die ein Maximum an Flexibilität bietet. Gerne prüfen wir für Sie, ob dieser Lösungsweg auch für Sie empfehlenswert ist. Lassen Sie uns das Jahr gemeinsam nutzen, um Ihnen etwas Gutes zu tun - bevor Sie der nächste Jahresabschluss überrascht.

Hätten Sie es gewusst?

- Steht ein Haus z. B. nach Tod des bisherigen Eigentümers oder für eine Sanierung leer, ist dies ein gefahrerhöhender Umstand, der dem Gebäudeversicherer unverzüglich angezeigt werden muss. Andernfalls berechtigt es diesen, bei entsprechender Kausalität, im Versicherungsfall die Leistung zu kürzen.
- Wer mit einem Mietwagen einen Schaden verursacht, muss in der Regel eine Selbstbeteiligung tragen. Eine entsprechende kurzfristige Versicherung kann davor schützen.

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Über 150 gesetzliche Krankenkassen im Beitrags- und Leistungsvergleich:
Auf der Suche nach der besten Krankenkasse war der Preis zuletzt eher zweitrangig. Da die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei jeder Kasse gleich hoch sind, machen vor allem Mehrleistungen und Prämien den Unterschied für Versicherte aus. Doch der Preisvergleich wird ab dem 1. Januar 2015 wieder wichtiger werden.

Wer auf der Suche nach einer guten Kasse ist, muss sich zunächst bewusst machen, auf welche Leistungen er Wert legt. Denn nicht jede Krankenkasse zahlt etwa für alternative Behandlungsmethoden, zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder erstattet die Kosten einer professionellen Zahnreinigung. Eine aktuelle Untersuchung der Stiftung Warentest zeigt zudem, dass die Versicherer ihre Extraleistungen deutlich erweitert haben. Hier zahlt sich daher ein Leistungsvergleich aus.

Unser Service: Mit dem unserem Krankenkassen Vergleichsrechner finden Sie schnell eine Kasse, die zu Ihren Leistungswünschen passt.

In welchen Bereichen unterscheiden sich die Gesetzlichen Krankenkassen denn überhaupt?
Zunächst einmal: Die Grundleistungen – das sind ca. 95% - sind einheitlich vorgegeben und bei jeder Krankenkasse verpflichtend identisch. Somit geht man beim Wechsel der Krankenkasse niemals ein Risiko ein, wichtige Leistungen nicht mehr zu erhalten!

Unterscheiden können sich Gesetzliche Krankenkassen in vielen Bereichen. Wir stellen dabei folgende Themen konkret dar:
  • Beitragsprämien (pauschale Rückerstattungen) bzw. Zusatzbeiträge
  • Wahltarife, z.B. für Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit
  • Bonus- und Vorteilsprogramme, bei denen mehrere hundert Euro pro Versichertem und Jahr ausgezahlt werden können
  • Individuelle Gesundheitsförderung wie z.B. TaiChi, QiGong, Yoga, etc.
  • Naturheilverfahren wie z.B. Homöopathie oder Osteopathie
  • Zusatzleistungen über das gesetzliche Maß hinaus, z.B. für Haushaltshilfen oder häusliche Krankenpflege Auslandsreisen wie z.B. ein Auslandsnotfallservice
  • Zahnbereich wie z.B. kostenlose Professionelle Zahnreinigung
  • Verbesserte Versorgungsformen bei schweren Krankheiten wie z.B. Krebs, Rückenleiden, Migräne, Depression, Demenz und vielem mehr
Was bieten wir unseren Kunden?
Interaktive Kassensuche mit Auswahl aus über 70 Leistungspunkten sowie fast 60 schweren Krankheiten. Der Kunde kann hier selbst sagen, was ihm persönlich wichtig ist.

Basis sind die bestätigten Angaben der jeweiligen Krankenkassen zu ihren Mehrleistungen, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Wichtig: Auf diese Mehrleistungen besteht kein Rechtsanspruch, sie können von den Kassen auch jederzeit wieder eingestellt werden! 

Ergebnisanzeige, welche Gesetzlichen Krankenkassen diese Leistungen möglichst vollständig anbieten

Wir übernehmen den kompletten Service für Sie.

Alternative zu Tagesgeldkonten:




Alles klar beim Mindestlohn?

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein – bis auf  wenige Ausnahmen – flächendeckender, für alle Branchen verbindlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Arbeitsstunde. Wer seinen Arbeitnehmern bereits einen höheren Stundenlohn zahlte, mag dieser Neuregelung keine Beachtung schenken - sollte er aber!

Nach § 21 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes begeht auch der Unternehmer eine Ordnungswidrigkeit, der Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang von einem anderen Unternehmen ausführen lässt, welches das Mindestarbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Zumindest dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass das Mindestlohn gesetz nicht eingehalten wird. Dies gilt auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Das trifft grundsätzlich auch für ausländische  Unternehmen zu. Einige Formulierungen des Gesetzes sind unglücklich gewählt. Wann darf man von einem erheblichen Umfang an Werk- bzw. Dienstleistung sprechen? Genügt es, sich als Auftraggeber schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Regelungen des Gesetzes eingehalten werden oder muss man sich z. B. aktuelle Gehaltsabrechnungen zeigen lassen, um kein Bußgeld zu kassieren? Auch die Zusammensetzung des Lohns wird noch rechtliche Wellen schlagen. Wer weiß schon, was wirklich alles in den Mindestlohn hinein gerechnet werden darf? Das Gesetz selbst schweigt sich hierzu weitestgehend aus. Mehr als eine Tendenz, was zu den wertbaren Vergütungsteilen zählt, wird nicht abgegeben. In der nachstehenden Infobox finden Sie zumindest eine Aufzählung der wichtigsten Leistungsarten für eine erste Orientierung. Bis hier Gerichte für mehr Rechtssicherheit gesorgt haben, bleibt der Mindestlohn aus unserer Sicht vor allem eines: Ein Thema für die Rechtsschutzversicherung. Wohl dem, der hier über guten Schutz verfügt! Zu den Teilen der Mindestlohnvergütung zählen auch Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

 Wer als Arbeitgeber Mitarbeiter mit einem bisherigen Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro beschäftigt (das können z. B. auch Minijobber oder Aushilfen sein), hat nicht viele Möglichkeiten. Entweder höhere Kosten pro Arbeitnehmer, weniger Arbeitszeit pro Arbeitnehmer oder man überzeugt den Mitarbeiter von den Vorteilen der betrieblichen Altersvorsorge. Dann kann man auch vom Mindestlohn einen Anteil umwandeln und spart zumindest beim Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben. Sehr gerne beantworten wir Ihre Versicherungsfragen zum Thema. Kommen Sie bitte einfach auf uns zu!